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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang
stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen.
Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen,
insbesondere einer Regelung, nach der die
Abtretung unserer Forderungen gegen den Käufer
ausgeschlossen ist oder der Zustimmung des Käufers
bedarf, wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle künftigen
Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichungen von diesen
Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Anerkennung.

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche
Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Rechnungen
gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche
Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und
gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung.

2. Preise und Nebenkosten gelten ab Werk in der am
Liefertag gültigen Höhe. Nach Angebot eintretende
Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben
sowie neu hinzutretende Abgaben und Zuschläge,
insbesondere Kleinwasser-, Hochwasser-, Eiszuschläge,
sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der
Käufer auch dann, wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle
und andere Abgaben sowie Aufgelder eingeschlossen
sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch
bei Frankopreisen nicht verpflichtet. Solche Kosten werden
vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz
abgezogen, der bei Abschluss maßgebend war.

3. Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten
Werten für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Der
Käufer kann auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung
bei der Abgangsstation oder im Falle eines Transports per
Lastkraftwagen die Verwiegung auf einer staatlich
geeichten Lkw-Waage verlangen.

4. Verpackungen sind, soweit leihweise beigestellt, sofort
franko an die Versandstelle zurückzuschicken. Für
zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung
geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für
Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Leihverpackungen haftet der Käufer für alle Verluste
und Beschädigungen vom Versand bis zum Wiederankunftstag.
Werden Verpackungen über die festgesetzte
Leihfrist in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet.

5. Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden
Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne
Einfluss auf andere. Kommt der Käufer in Annahmeverzug,
so sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig angenommene oder
abgerufene Mengen nach unserer Wahl für Rechnung und
Gefahr des Käufers auf Werkslager oder an anderer Stelle
einzulagern oder nach Stellung einer Nachfrist von 5
Tagen, innerhalb der vom Käufer Verfügung auf sofortige
Lieferung zu erteilen ist, von der Lieferung zurückzutreten
und gleichzeitig Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.

6. Versand: Sofern wir mit dem Käufer nicht die Geltung
der Incoterms in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart
haben, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers,
eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere
Weisung erfolgt der Versand nach unserem pflichtgemä-
ßen Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit der
Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten
auf den Käufer über. Wird vom Käufer ein kostspieligerer
Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Frankolieferung
Mehrkostenbelastung als vereinbart. Die Einhaltung
ausländischer Einfuhr- und Zollvorschriften obliegt dem
Käufer.

7. Versicherung wird nur bei Glasverpackung durch uns
für Rechnung des Käufers gedeckt. Sonst vom Käufer
gewünschte Versicherungen sind mit Auftragserteilung
bekanntzugeben. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft
erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

8. Zahlungen: Unsere Rechnungen sind grundsätzlich
rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer
jeweiligen gesetzlichen Höhe zahlbar, und zwar in bar
unmittelbar an uns oder durch spesenfreie Überweisung
auf unsere Bank- oder Postscheckkonten. Überweisungen
gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt.

Scheck und Wechsel werden ausschließlich zahlungshalber
mit allen Vorbehalten und in jedem Fall nur auf
Grund besonderer Vereinbarungen entgegengenommen,
Wechsel ausschließlich in Form für uns spesenfreier
Dreimonatsakzepte unter der weiteren Voraussetzung,
dass sie diskontiert werden. Die Hingabe von Wechseln
berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Wir sind berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des 

Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer
offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen,
für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet
wird.

Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprü-
che nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche unstreitig
oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller
Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller
vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis
dahin hat der Käufer den Liefergegenstand auf seine
Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen
Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuerund
Wasserschäden zu versichern. Pfändungen und
sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder
mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren
Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware als nicht unwesentlicher
Bestandteil der neuentstandenen Sache anzusehen ist,
überträgt der Käufer zur Sicherung der genannten
Forderung schon jetzt auf uns das Miteigentum der
entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung,
dass der Käufer diese Sache für uns von anderen Waren
getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw.
das hieraus hergestellte Fabrikat in ordnungsgemäßem
Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer
unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die aus einem
Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe
unserer Ansprüche als an uns abgetreten, ohne dass es
einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall
bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware
ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer ist, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere
Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns
auf Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritter) von dem
Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu
erteilen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt oder
sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen,
Unterbrechung der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen,
verspätete oder ungenügende Gestellung von
Transportraum, Ein- oder Ausfuhrverbote, Mobilmachung,
Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von
Rohstoffen und ähnliche Umstände, die wir nicht zu
vertreten haben, entbinden uns von Einhaltung vereinbarter
Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener
Verzugsstrafen und berechtigen uns zum Rücktritt vom
Vertrag, auch zum teilweisen, ohne dass dem Käufer
Schadenersatzansprüche zustehen, vorausgesetzt, dass
die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
Bei von uns nicht zu vertretendem teilweisem oder
vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und
Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden
Vorlieferanten zu ungünstigeren Bedingungen einzudecken.
In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren
begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines
etwaigen Eigenbedarfs nach pflichtgemäßem Ermessen
unter unseren Kunden zu verteilen, soweit diese an einer
Teillieferung Interesse haben.


11. Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln:
Wir verpflichten uns, die Ware frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu liefern. Ansprüche des Käufers aus
dieser Ziffer 11 verjähren binnen eines Jahres nach
Gefahrübergang. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware
unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen
zu untersuchen. Beanstandungen hat
der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Gefahrübergang unter Angabe sämtlicher
sachdienlicher Informationen schriftlich mitzuteilen.
Beanstandungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden
können, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich
mitgeteilt werden. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Wir sind berechtigt, zweimal
nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der
Käufer unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen.
12. Haftung: Schadensersatzansprüche sind unabhängig
von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter
Handlungen, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.
Wir haften nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit,
soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten handelt. Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt
vor, wenn sich die Verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf
deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen
durfte. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist unsere Schadenshaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Ansprüche auf den Ersatz von mittelbaren und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln unserer Ware sind,
bestehen nur, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung der Ware typischerweise zu
erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die
wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens entstanden
sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

13. Schutzrechte: Etwaige Schadensersatzansprüche
des Käufers aus einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte
oder Urheberrechtet unterliegen den Beschränkungen
der Ziffern 11 und 12. Für den Fall, dass die von
uns gelieferte Ware anderer Hersteller ein gewerbliches
Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt,
werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller
und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend
machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche
bestehen bei derartigen Mängeln unter den
sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos
war oder, beispielsweise, aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist
die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprü-
che des Käufers gegen uns gehemmt.

14. Marken: Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit
einem Markennamen versehen. Werden solche Produkte
vom Käufer umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen
Substanzen vermischt o. a., so dürfen die Marken nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit
den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen
benutzt werden.

15. Datenverarbeitung: Wir sind berechtigt, die im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen
Daten über den Käufer gemäß den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, und zwar
gleichgültig, ob diese Daten vom Käufer selbst oder von
Dritten stammen. Wir sind des Weiteren berechtigt,
rechnungsbezogene Daten des Käufers zum Zwecke des
Forderungsverkaufes an Dritte zu übermitteln. Diese
Dritten sind ebenfalls berechtigt, die übermittelten Daten
im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu
verarbeiten und an Dritte zu übermitteln.

16. Erfüllungsort ist Pirmasens.

17. Gerichtsstand ist Pirmasens oder –
nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des
Käufers.


18. Sonstiges: Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die
Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung,
die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
Dies gilt entsprechend im Falle einer vertraglichen Lücke.


19. Anwendbares Recht: Für sämtliche Verkaufs- und
Lieferverträge gilt deutsches Recht als vereinbart. Die
Anwendung des Wiener-UN-Übereinkommens über die
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird
ausgeschlossen.

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