Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang
stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen, insbesondere einer Regelung, nach der die Abtretung unserer Forderungen gegen den Käufer ausgeschlossen ist oder der Zustimmung des Käufers bedarf, wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Rechnungen gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung. 2. Preise und Nebenkosten gelten ab Werk in der am Liefertag gültigen Höhe. Nach Angebot eintretende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben sowie neu hinzutretende Abgaben und Zuschläge, insbesondere Kleinwasser-, Hochwasser-, Eiszuschläge, sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der Käufer auch dann, wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle und andere Abgaben sowie Aufgelder eingeschlossen sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch bei Frankopreisen nicht verpflichtet. Solche Kosten werden vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz abgezogen, der bei Abschluss maßgebend war. 3. Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten Werten für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Der Käufer kann auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung bei der Abgangsstation oder im Falle eines Transports per Lastkraftwagen die Verwiegung auf einer staatlich geeichten Lkw-Waage verlangen. 4. Verpackungen sind, soweit leihweise beigestellt, sofort franko an die Versandstelle zurückzuschicken. Für zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des Käufers. Bei Leihverpackungen haftet der Käufer für alle Verluste und Beschädigungen vom Versand bis zum Wiederankunftstag. Werden Verpackungen über die festgesetzte Leihfrist in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet. 5. Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf andere. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig angenommene oder abgerufene Mengen nach unserer Wahl für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern oder nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen, innerhalb der vom Käufer Verfügung auf sofortige Lieferung zu erteilen ist, von der Lieferung zurückzutreten und gleichzeitig Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 6. Versand: Sofern wir mit dem Käufer nicht die Geltung der Incoterms in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart haben, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers, eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere Weisung erfolgt der Versand nach unserem pflichtgemä- ßen Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Wird vom Käufer ein kostspieligerer Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Frankolieferung Mehrkostenbelastung als vereinbart. Die Einhaltung ausländischer Einfuhr- und Zollvorschriften obliegt dem Käufer. 7. Versicherung wird nur bei Glasverpackung durch uns für Rechnung des Käufers gedeckt. Sonst vom Käufer gewünschte Versicherungen sind mit Auftragserteilung bekanntzugeben. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. 8. Zahlungen: Unsere Rechnungen sind grundsätzlich rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zahlbar, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch spesenfreie Überweisung auf unsere Bank- oder Postscheckkonten. Überweisungen gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt. Scheck und Wechsel werden ausschließlich zahlungshalber mit allen Vorbehalten und in jedem Fall nur auf Grund besonderer Vereinbarungen entgegengenommen, Wechsel ausschließlich in Form für uns spesenfreier Dreimonatsakzepte unter der weiteren Voraussetzung, dass sie diskontiert werden. Die Hingabe von Wechseln berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des |
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprü- che nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. 9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den Liefergegenstand auf seine Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuerund Wasserschäden zu versichern. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neuentstandenen Sache anzusehen ist, überträgt der Käufer zur Sicherung der genannten Forderung schon jetzt auf uns das Miteigentum der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns von anderen Waren getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die aus einem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe unserer Ansprüche als an uns abgetreten, ohne dass es einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritter) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Unterbrechung der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder ungenügende Gestellung von Transportraum, Ein- oder Ausfuhrverbote, Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und ähnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von Einhaltung vereinbarter Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, auch zum teilweisen, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, vorausgesetzt, dass die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Bei von uns nicht zu vertretendem teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten zu ungünstigeren Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs nach pflichtgemäßem Ermessen unter unseren Kunden zu verteilen, soweit diese an einer Teillieferung Interesse haben. 11. Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln: Wir verpflichten uns, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ansprüche des Käufers aus dieser Ziffer 11 verjähren binnen eines Jahres nach Gefahrübergang. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Beanstandungen hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang unter Angabe sämtlicher sachdienlicher Informationen schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Wir sind berechtigt, zweimal nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. |
12. Haftung: Schadensersatzansprüche sind unabhängig
von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt. Wir haften nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf den Ersatz von mittelbaren und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unserer Ware sind, bestehen nur, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 13. Schutzrechte: Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechtet unterliegen den Beschränkungen der Ziffern 11 und 12. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware anderer Hersteller ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise, aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprü- che des Käufers gegen uns gehemmt. 14. Marken: Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Markennamen versehen. Werden solche Produkte vom Käufer umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen vermischt o. a., so dürfen die Marken nur mit unserer schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden. 15. Datenverarbeitung: Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, und zwar gleichgültig, ob diese Daten vom Käufer selbst oder von Dritten stammen. Wir sind des Weiteren berechtigt, rechnungsbezogene Daten des Käufers zum Zwecke des Forderungsverkaufes an Dritte zu übermitteln. Diese Dritten sind ebenfalls berechtigt, die übermittelten Daten im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten und an Dritte zu übermitteln. 16. Erfüllungsort ist Pirmasens. 17. Gerichtsstand ist Pirmasens oder – nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. 18. Sonstiges: Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer vertraglichen Lücke. 19. Anwendbares Recht: Für sämtliche Verkaufs- und Lieferverträge gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Anwendung des Wiener-UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. |